Tages- und Nachtpflege

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Leistung "Tages- und Nachtpflege". Diese Leistung kann seit dem 01.01.2015 unabhängig von den übrigen Leistungen der häuslichen Pflege beansprucht werden. Die Tages- und Nachtpflege stellt eine Entlastung für pflegende Angehörige dar.

Allgemeines

Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.

Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn Angehörige z.B. für einzelne Tage im Jahr Entlastung benötigen. In diesen Fällen wird der Pflegebedürftige tagsüber in einer Einrichtung betreut und am Abend wieder nach Hause zurückgebracht. Gleiches ist auch als Nachtpflege möglich.

Höhe und Dauer

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Höhe der monatlichen Leistung ist von der jeweiligen Pflegestufe abhängig. Dabei beträgt die Leistung monatlich

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 = 689 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 = 1.298 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 =1.612 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 = 1.995 Euro.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Sie können aber ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zur Erstattung solcher Kosten einsetzen.

Bis zum 31.12.2016 galten folgende Werte:

  • Stufe I bis zu 468,00 EUR
  • Stufe II bis zu 1.144,00 EUR
  • Stufe III bis zu 1.612,00 EUR

Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhten sich die Leistungsbeträge in Stufe I um zusätzliche 221 EUR auf 689 EUR und in Stufe II um 154 EUR auf 1.298 EUR.

Ab 2015 gibt es zwischen der Sachleistung nach § 36 SGB XI und der Tagespflege nach § 41 SGB XI keinen Unterschied mehr bezüglich der Leistungshöhe, da auch die Beträge der Tagespflege um die entsprechenden Zuschläge erhöht werden.

Leistungsumfang

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie etwaige vertraglich vereinbarte Fahrtkosten bis zu den Höchstsätzen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ebenso wie die Investitionskosten vom Versicherten zu tragen. Der Eigenanteil kann jedoch im Rahmen des Anspruchs auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b Abs. 1 und 1a SGB XI) von der Pflegekasse - ggf. teilweise - erstattet werden.

Kombination mit anderen Leistungen

In der Regel werden neben der Tages- und Nachtpflege
  • die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI,

  • das Pflegegeld nach § 37 SGB XI,

  • eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld nach § 38 SGB XI

in Anspruch genommen.

Seit dem 01.01.2015 entfällt eine Anrechnung der Tages- und Nachtpflege auf das Pflegegeld.