Ambulante Sachleistungen durch den Pflegedienst / häusliche Pflegehilfe

Pflegebedürftige haben nach § 36 SGB XI bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Dies gilt auch bei Aufenthalt in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim.

Die Sachleistung wird von Pflegediensten (caritative Einrichtungen oder auch privatwirtschaftliche Einrichtungen) erbracht. Der Mitarbeiter des Pflegedienstes sucht den Pflegebedürftigen in seiner Wohnung auf und erbringt die notwendige Pflege, soweit Angehörige diese nicht selbst sicherstellen können oder wollen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. Sofern die Leistungsbeträge der Pflegekasse nicht ausreiche, erhält der Pflegebedürftige eine Restrechnung vom Pflegedienst.

Der Pflegebedürftige hat eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen zu unterschreiben. Hier sollte unbedingt auf eine korekte Abrechnung geachtet werden.

Immer wieder sind (vereinzelte) Pflegedienste hinsichtlich einer falschen Abrechnung aufgefallen. Diese "schwarzen Schafe" sollten nicht geduldte werden.

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Höhe der Sachleistung

Dem Pflegebedürftigen stehen ab 2022 monatlich folgende Höchstwerte an Sachleistung durch einen Pflegedienst zur Verfügung:

  • bei Pflegegrad 2 = 724 Euro,
  • bei Pflegegrad 3 = 1.363 Euro,
  • bei Pflegegrad 4 = 1.693 Euro,
  • bei Pflegegrad 5 = 2.095 Euro

 

Besonderheit bei Pflegegrad 1

Mit dem II. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde zum 01.01.2017 erstmalig der Pflegegrad 1 eingeführt. Hierbei handelt es sich um Personen, die nur geringe Einschränkungen ihrer Selbständigkeit bzw. Ihrer Fähigkeiten haben. Diese Personen haben eigentlich keine Anspruch auf Pflegesachleistungen.

ABER: Pflegebedürtige mit Pflegegrad 1 dürfen ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (125 Euro monatlich) im Wege der Kostenerstattung für Leistungen einsetzen, die durch einen Pflegedienst erbracht werden. Hierbei darf es sich auch um körperbezogene Pflegemaßnahmen handeln, was ab Pflegegrad 2 wiederum nicht zulässig ist.

Volle Sachleistung auch in Teilmonate

Zu beachten, dass dieser Anspruch auch in Teilmonaten vollständig besteht.


Beispiel (2022):

Herr A. (Pflegegrad 3) befindet sich vom 15.04. bis zum 27.05. im Krankenhaus.

Sowohl für April als auch für Mai kann der Pflegedienst Sachleistungen in Höhe von 1.363 Euro erbringen und mit der Pflegekasse abrechnen.


Abgrenzung zwischen Sachleistung der PV und häuslicher Krankenpflege der KV

Während des Bezuges von häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V (in aller Regel im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung) ruht der Leistungsanspruch der häuslichen Pflege in der Pflegeversicherung (vgl. § 34 Abs. 2 SGB XI).

Die Leistungen der Pfelgeversicherung sind somit nachrangig gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist wichtig, da die Leistungen der Krankeversicherung nicht auf einen monatlichen Höchstbetrag (wie in der PV) beschränkt sind.

(Anmerkung: Beim Bezug von häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Pflegegeld für die ersten 4 Wochen nicht)

Sofern der Pflegebedürftige Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V erhält, kann diese Leistung gleichzeitig zu den Leistungen der Pflegekasse erbracht werden. Beide Leistungen (KV und PV) beinhalten nämlich andere Pflegeleistungen.