Pflegezeit

Allgemeines

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz), ist zum 01.07.2008 das Pflegezeitengesetz in Kraft getreten.

Grundsätze

Es gibt grundsätzlich 2 Formen von Freizeit. Dabei ist auch eine Kombination möglich.

Es gibt

a) die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2)

b) die Pflegezeit bis maximal 6 Monate befristet (§ 3).

Der Pflegezeitanspruch verdrängt nicht die Teilzeitansprüche nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie dem Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG). Der Beschäftigte muss in seinem Antrag deutlich machen, auf welche Vorschrift er sich stützt. Das TzBfG gibt allerdings keinen Anspruch auf eine befristete Arbeitszeitverringerung, sondern nur auf Dauer.

Anspruch auf Freistellung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit haben nur Beschäftigte (§ 7). Das sind Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen sowie Heimarbeiter. Auch Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen und Leiharbeitnehmer gehören dazu.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind definiert als Selbständige, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers vergleichbar schutzbedürftig sind.

Der Anspruch entsteht für jeden Fall des § 2 erneut, das kann bei der gleichen Person auch dann sein, wenn die Pflegebedürftigkeit zunächst endet und später wieder eintritt. Das Gesetz ist grundsätzlich unabdingbar, es gilt zwingend (§ 8). Das Gesetz sieht keine Wartezeit für die Arbeitnehmer vor, es kann somit auch in der Probezeit in Anspruch genommen werden.

Nach dem Teilzeit- und dem Elternzeitanspruch wird ein weiterer Freizeitanspruch statuiert. Angesichts der demografischen Entwicklung der Bevölkerung ist auch anzunehmen, dass dieses Gesetz zukünftig in steigendem Umfang Bedeutung gewinnen wird.

kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2)

Beschäftigte haben - auch in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 15 Beschäftigten - das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Will der Arbeitnehmer dieses Recht in Anspruch nehmen, muss er die Verhinderung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen. Dies gilt für die Verhinderung insgesamt und auch für die voraussichtliche Dauer. Das Gesetz geht an sich davon aus, dass also der Anspruch auch nur für weniger als 10 Tage bestehen kann. Dies hängt aber wohl nach dem Gesetzeswortlaut möglicherweise allein von den Wünschen des Arbeitnehmers ab, denn der Arbeitnehmer hat - und das auch nur auf Verlangen - also nicht bereits automatisch mit der Anzeige - eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, vorzulegen.

Im Gesetzestext ist unklar, ob sich die Bescheinigung auch auf den Zeitraum erstrecken muss, der als Freizeit verlangt wird. Davon ist auszugehen.

Die Unverzüglichkeit der Mitteilung hängt vom Kenntnisstand des Arbeitnehmers ab, es muss aber eine akut aufgetretene Pflegesituation sein, bereits seit längerem pflegebedürftige nahe Angehörige gehören nicht dazu, auch der Wechsel der Pflegestufe dürfte nicht dazugehören.

Begriffsbestimmungen (§ 7)

Nahe Angehörige

Nahe Angehörige i. S. d. Gesetzes sind nicht nur Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Kinder. Vielmehr gehören dazu auch Lebenspartner, die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Adoptiv- oder Pflegekinder. Weiter die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, die Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Lebenspartner

Nach § 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften gilt: Nach dem LPartG begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Diese Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.

Eheähnliche Gemeinschaft

Dafür fehlt eine gesetzliche Definition. Es gibt aber Rechtsprechung dazu, vor allem im Bereich des Bundessozialhilfegesetzes. Hierbei handelt es sich um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist - daneben ist keine weitere Lebensgemeinschaft in gleicher Art zulässig - sie zeichnet sich durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

Geschlechtliche Beziehungen sind nicht erforderlich. Wesentliches Merkmal ist allerdings die fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit und die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Partnerschaft ohne Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Fristen. Die eheähnliche Gemeinschaft ist vom Verlöbnis zu trennen, da es an dem erforderlichen Eheversprechen fehlt.

Im Rahmen des Sozialrechts gibt es bestimmte Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft: Zusammenleben länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Den Nachweis über das Vorhandensein eines nahen Angehörigen hat der Antragsteller zu führen.

Zurzeit ist es ist unklar, ob nicht mehrere Personen gleichzeitig für die gleiche pflegebedürftige Person Pflegezeit nehmen können: Der Ehemann für seinen Vater und die Ehefrau gleichzeitig für den Schwiegervater.

Pflegebedürftigkeit

Nach § 7 (4) wird auf § 14 und § 15 SGB XI verwiesen. Damit sind alle drei Pflegestufen gemeint, auch die niedrige Pflegestufe I ist umfasst. Im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung reicht es aber aus, dass es sich um Personen handelt, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des SGB XI voraussichtlich erfüllen. Das wird der Arzt in seiner Bescheinigung nach § 2 (2) prognostizieren müssen.

Vergütung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung

§ 2 (3) verweist für den kurzzeitigen Anspruch auf § 616 BGB. Das Pflegezeitgesetz gibt somit keinen eigenständigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sondern verweist darauf, ob es Ansprüche wegen Entgeltfortzahlung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gibt. Da § 616 BGB tarifdispositiv ist und in vielen Tarifverträgen eine Regelung vorhanden ist, in welchen Fällen kurzzeitiger Arbeitsversäumnis gezahlt wird und oft auch in welchen nicht, ist im Fall des Fehlens der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen Pflege in einem abschließenden Katalog von Entgeltfortzahlungsfällen der Anspruch zu verneinen. Es wird auf den genauen Inhalt des einschlägigen Tarifvertrages ankommen. Fehlt eine tarifliche ebenso wie eine arbeitsvertragliche Regelung, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Pflegezeit (§ 3)

Die Pflegezeit gibt es grundsätzlich in zwei Formen:

a) Vollständige Freistellung

b) Teilweise Freistellung

Die Pflegezeit ist grundsätzlich unbezahlt. Wie beim BEEG (Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz) ist Voraussetzung für den Pflegezeitanspruch, dass der Arbeitgeber in der Regel 15 Beschäftigte oder mehr Beschäftigte hat. Arbeitgeber ist nicht der Betrieb, sondern die juristische Person, der Vertragsarbeitgeber.

Wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe mit zusammen mehr als 15 Beschäftigte hat, findet das Gesetz Anwendung. Teilzeitbeschäftigte zählen voll mit.

Auch hier muss die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden, entweder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, auch für bei der privaten Pflegepflichtversicherung versicherte Pflegebedürftige ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Eine akute Pflegesituation ist bei der Pflegezeitinanspruchnahme nicht erforderlich. Die Pflegezeit kann nur in Anspruch genommen werden für die Pflege in häuslicher Umgebung, eine stationäre oder teilstationäre Pflege gehört nicht dazu.

Verfahren

Die Ankündigungsfrist beträgt 10 Arbeitstage (nicht Kalendertage). Die Ankündigung muss schriftlich erfolgen, gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum (max. 6 Monate) und für welchen Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Bei einer teilweisen Freistellung, also einem geltend gemachten Teilzeitanspruch, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Anders als im Bereich des TzBfG "ist" sie anzugeben. Es ist eine verpflichtende Vorschrift, keine Sollvorschrift.

  • Voraussetzung für die Geltendmachung eines wirksamen Teilzeitanspruch während der Pflegezeit ist also die Erfüllung aller Voraussetzungen,
  • der Ankündigungsfrist,
  • der Schriftlichkeit,
  • des Zeitraums und
  • beim Teilzeitanspruch auch der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.

Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist er nicht wirksam. Die Verteilung kann allerdings auch dem Arbeitgeber überlassen bleiben. Der Arbeitgeber kann sich natürlich auch auf unzureichende Anträge einlassen. Ein nur verspäteter Antrag wirkt für den späteren Zeitraum.

Wie bei der Elternzeit bedarf es bei der vollständigen Freistellung keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Die Arbeitspflicht entfällt bei Vorhandensein der Voraussetzungen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber betriebliche Gründe entgegenhalten kann. Nach dem Gesetz ist es an sich auch nicht erforderlich, dass mit der Ankündigung gleich die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden muss, der Nachweis ist allerdings zu erbringen.

Anders als bei der kurzzeitigen Pflegezeit bedarf es keines Verlangens des Arbeitgebers, die Pflegebedürftigkeit nachzuweisen.

Bei einem geltend gemachten Teilzeitanspruch sieht das Gesetz zunächst eine Verhandlungslösung vor, d. h. Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und die Verteilung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Gelingt das nicht, hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

Eine Automatik besteht dann nicht, der Arbeitnehmer muss ggf. im Klagewege die Verringerung und Verteilung durchsetzen. Die Vorschrift ist in gewisser Weise dem Teilzeitanspruch nach dem TzBfG nachgebildet, setzt abweichend aber zur Ablehnung dringende betriebliche Belange voraus.

Eine Frist für den Arbeitgeber, dringende betriebliche Belange der Freistellung mündlich oder gar schriftlich entgegenzuhalten, gibt es nicht. Man kann davon ausgehen, dass ebenso wie im Fall der Elternzeit nach dem Willen des Gesetzgebers betriebliche Belange nur im Ausnahmefall entgegenstehen sollen.

Mit der Erklärung, für welchen Zeitraum bis zu 6 Monaten die (vollständige Freistellung zur) Pflegezeit in Anspruch genommen wird, ist der Arbeitnehmer berechtigt, für diesen Zeitraum wegen der Pflegezeit seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachzukommen. Eine Verlängerung ist möglich, aber nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder ohne Zustimmung des Arbeitgebers, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Den Nachweis dazu hat der Arbeitnehmer zu erbringen.

Das Gesetz lässt offen, ob der 6-monatige Freistellungsanspruch auch auf mehrere Zeiträume verteilt werden kann.

Ende der Pflegezeit (§ 4)

Sie endet entweder durch Ablauf oder dann, wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist, 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Natürlich ist eine Beendigung der Pflegezeit vor Ablauf immer möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Besonderer Kündigungsschutz (§ 5)

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen (§ 5 Abs. 1).

Der besondere Kündigungsschutz kann nur durchbrochen werden durch eine Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Vorschrift ist nachgebildet dem Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Danach kann nur in "besonderen Fällen" die Kündigung für zulässig erklärt werden. Der besondere Kündigungsschutz ändert nichts an wirksam auslaufenden Befristungen während der Pflegezeit. Die Pflegezeit ist auf Berufsbildungszeiten nicht anzurechnen.

Urlaub

Die Pflegezeit kann nicht ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, es fehlen Kürzungsvorschriften, wie sie im BEEG vorsehen, dass für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit der Urlaub um 1/12 gekürzt wird. Es fehlen aber auch Übertragungsvorschriften in das nächste Urlaubsjahr, so dass Urlaub auch während der Pflegezeit verfallen kann.