Soziale Sicherung der Pflegepersonen ab 2017

Nachfolgend erhalten Sie eine kurzen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung für die Personen, welche die häusliche Pflege sicherstellen. Hier sind lediglich die Leistungen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung dargestellt. Daneben besteht für Pflegepersonen in der Regel auch noch ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für Unfälle, die bei der Pflege oder bei Tätigkeiten für den Pflegebedürftigen eingetreten sind.

Rentenversicherung der Pflegepersonen

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Allgemeines

Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten bzw. diese aufgeben müssen, wurde die soziale Sicherung der Pflegepersonen durch die Einführung der Pflegeversicherung stark verbessert.

Pflegepersonen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe die Rentenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflegetätigkeit zu entrichten haben.

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 2) nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich (bis 2016 =14 Stunden) verteilt auf mindestens 2 Tage in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.

Somit beginnt die Rentenversicherungspflicht auch erst mit dem Beginn der Leistungen für den Pflegebedürftigen. Rentenversicherungspflicht tritt nicht ein, wenn die Pflegeperson neben der Pflege mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Daneben ist die Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn die Pflegeperson bereits vom "Status" her nicht mehr Rentenversicherungspflichtig werden kann (z.B. bei Bezug einer Altersrente nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze).

10-Stunden-Pflegetätigkeit

Die soziale Absicherung kommt nur für solche Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens 10 Stunden in der Woche verteilt auf mindestens 2 Tage nicht erwerbsmäßig pflegen. Dabei muß die wöchentliche Mindeststundenzahl nicht für einen Pflegebedürftigen erreicht werden. Seit 2017 genügt es vielmehr, wenn die erforderliche Mindeststundenzahl durch Zusammenrechnung einzelner Pflegestunden bei verschiedenen Pflegebedürftigen erfüllt wird.

Welche Zeiten werden auf die 10 Stunden angerechnet?

Bei der Feststellung des Pflegeumfangs sind seit 2017 alle pflegerischen Maßnahmen in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte einschließlich Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 14 Abs. 3 SGB XI)

zu berücksichtigen. Bis zum 31.12.2016 wurden nur die Pflegeleistungen bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung anerkannt. Insofern ist der Zugang zur Rentenversicherungspflicht erheblich erleichert worden.

körperbezogenen Pflegemaßnahmen

Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche Mobilität und Selbstversorgung und können z.B. in Form von Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, der Beaufsichtigung und Kontrolle oder der vollständigen Übernahme von Handlungen erbracht werden. Sie umfassen:

  • das Waschen,
  • Duschen und Baden
  • die Mund-/Zahnpflege
  • das Kämmen
  • das Rasieren
  • die Darm- und Blasenentleerung
  • das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung
  • das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • das An- und Auskleiden
  • das Gehen, Stehen, Treppensteigen
  • das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Körperbezogene Pflegemaßnahmen in Bezug auf das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung beziehen sich auf solche Aktivitäten außerhalb der Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organisieren und Planen eines Arztbesuches oder von Behördengängen sowie deren Begleitung).

pflegerischen Betreuungsmaßnehmen

Die pflegerischen Betreuungsmaßnehmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 SGB XI). Sie werden in Form von Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht.

Die Maßnahmen erfolgen zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug auf den Haushalt und bei Aktivitäten mit engem räumlichen Bezug hierzu. Sie umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder Gefährdungen (Selbst- und Fremdgefährdung), bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag sowie bei Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können auch durch die Anwesenheit einer Pflegeperson, die jeweils bei Bedarf situationsgerecht Unterstützung leistet, erbracht werden. Hierbei handelt es sich um Hilfen bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht, wie bespielweise die Beobachtung zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung oder die bloße Anwesenheit um dem Pflegebedürftigen emotionale Sicherheit zu geben.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können in Form von Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung erbracht werden und umfassen:

  • die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
  • Unterstützungsleistungen zur Einhaltung eines Tag-/Nacht-Rhythmus
  • die Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung
  • die Unterstützung bei Hobby und Spiel, z. B. beim Musik hören, Zeitung lesen, Betrachten von Fotoalben
  • Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuches von Verwandten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder zum Gottesdienst.

Nicht zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen in Bezug auf das häusliche Umfeld gehört z. B. die Unterstützung des Besuchs eines Kindergartens, der Schule, einer Ausbildungs- oder Arbeitsstätte bzw. Werkstatt für behinderte Menschen.

Hilfen bei der Haushaltsführung

Die Hilfen bei der Haushaltsführung umfassen:

  • das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfes
  • das Kochen
    einschließlich der Vor- und Zubereitung der Bestandteile der Mahlzeiten
  • das Reinigen und Aufräumen der Wohnung
    Hierzu gehören sowohl einfache als auch aufwendige Aufräumarbeiten, wie z. B. Tisch decken/abräumen, spülen, Spülmaschine nutzen, Wäsche falten, Staub wischen, Böden wischen, Staubsaugen, Fenster putzen, Wäsche waschen, Bett beziehen oder Müll entsorgen.
  • das Spülen
    einschließlich der Reinigung des Spülbereichs
  • das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
    Dies beinhaltet die Pflege der Wäsche und Kleidung des täglichen Gebrauchs.
  • das Beheizen
    Einschließlich der Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials innerhalb des Hauses.
  • die Unterstützung bei Nutzung von Dienstleistungen (Organisieren und Steuern pflegerischer oder haushaltsnaher Dienstleistungen, z. B. Haushaltshilfen, Essen auf Rädern, Handwerker, Friseur oder Fußpflege)
  • Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten

Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben nachvollziehbar darzulegen, dass Pflegeleistungen in dem angegebenen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen pflegen oder Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) in Anspruch genommen werden.

Nicht erwerbsmäßige Pflege

Eine Pflegetätigkeit gilt als nicht erwerbsmäßig, wenn die Pflegeperson für die Pflegetätigkeit als Vergütung maximal das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe erhält. Wird dagegen eine höhere Vergütung gezahlt, könnte es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung handeln. Damit wäre eine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson nicht gegeben.

30-Stunden-Erwerbstätigkeit

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind, sind nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Pflegepersonen mit einer Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden in der Woche ggf. mehrfach in der Rentenversicherung versichert sind.

Ausschlusstatbestände

Pflegepersonen sind dann versicherungsfrei, wenn sie eine der "allgemeinen" Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (vgl. § 5 Abs. 4 SGB VI) erfüllen. Mithin werden Pflegepersonen nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI unterstellt, wenn sie

  • eine Vollrente wegen Alters beziehen (ab 01.01.2017 aber nur dann, wenn sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben),

  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten oder

  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

Beitragshöhe und Rentenansprüche

Die Höhe der Beiträge ist seit 2017 abhängig vom Pflegegrad und der bezogenen Leistung. Der Ausgangswert ergibt sich auf Basis der monatlichen Bezugsgröße (2017 in West = 2.975 Euro). Im Einzelnen ergeben sich folgende monatlichen Ausgangswerte (§ 166 SGB VI):

 

Pflegegrad

bei Bezug von Pflegegeld

bei Bezug der Kombinationsleistung

bei Bezug der Sachleistung

1

keine RV-Pflicht

keine RV-Pflicht

keine RV-Pflicht

2

27 %

22,95 %

18,9 %

3

43 %

36,55 %

30,1 %

4

70 %

59,5 %

49 %

5

100 %

85 %

70 %

Der Prozentsatz bezieht sich jeweils auf die monatliche Bezugsgröße. Wenn mehrere Pflegepersonen gemeinsam pflegen, wird der Ausgangswert nach dem jeweiligen Anteil an der Pflege aufgeteilt.

Bestandsschutz für Pflegepersonen 2016/2017

Die Beiträge für Pflegepersonen werden in der bis zum 31.12.2016 gültigen Höhe weitergezahlt, wenn es durch die Pflegereform zu einer Absenkung des Ausgangswertes kommen sollte. Dieser Bestandsschutz gilt aber nur solange, wie sich in der Pflegesituation keine Änderung ergibt. Wechsel z.B. die Leistungsart von Pflegegeld in Kombinationsleistung, endet damit gleichzeitg ein ggf. bestehender Bestandsschutz für die Pflegeperson (§ 141 Abs. 4 SGB XI).

Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson ab 01.01.2017

Ab dem 01.01.2017 besteht Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wenn die Pflege in der Woche mindestens 10 Stunden umfasst und auf mindestens 2 Tage verteilt erfolgt. Dies entspricht den oben beschriebenen Regelungen der Rentenversicherung.

Hinzu kommt jedoch, dass die Pflegeperson unmittelbar (= 1 Monat) vor Beginn der Pflegetätigkeit arbeitslosenversichert war (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) oder Leistungen vom Arbeitsamt (z.B. ALG I oder Übergangsgeld) erhalten hat. Daneben führt jede anderweitige Absicherung in der Arbeitslosenversicherung (z.B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder aufgrund von Elternzeit) dazu, dass die Arbeitslosenversicherung als Pflegeperson nicht eintritt. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson Leistungen vom Arbeitsamt erhält.

Die Pflegekasse zahlt beim Vorliegen von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung einen monatlichen Beitrag auf Grundlage von 50 % der monatlichen Bezugsgröße.