Die Pflegegrade ab 2017
Während die bis zum 31.12.2016 geltende Regelung zur Einstufung in die Pflegestufen überwiegend auf Verrichtungen abstellt, die vorrangig bei körperlich beeinträchtigten Menschen vorkommen, werden ab dem 01.01.2017 insbesondere auch die kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen sowie die Belastungen im Zusammenhang mit Krankheiten und der damit verbundenen Therapien (z.B. Behandlungspflege) erfasst.
Dies führt künftig zu einer ganzheitlichen Beurteilung der Einschränkung bzw. Leistungsfähigkeit - und damit mutmaßlich insgesamt zu mehr Gerechtigkeit bei der Festlegung des Pflegegrades.
6 Module für die Begutachtung
Die Festlegung des Pflegegrades erfolgt künftig anhand von 6 im Gesetz (§ 15 SGB XI) verankerten Modulen. Die Inhalte der jeweiligen Module werden in diesem Beitrag erläutert. Die Feststellung des Pflegegrades wird in etwa wie folgt ablaufen:
Modul 1 - Mobilität
Hierzu gehören
- der Positionswechsel im Bett,
- Halten einer stabilen Sitzposition,
- Umsetzen,
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
und
- das Treppensteigen.
Bei der Begutachtung wird festgestellt, inwieweit der Pflegebedürftige diese Tätigkeiten selbständig bzw. in welchem Umfang nur noch unselbständig wahrnehmen kann.
Modul 2 - kognitive und kommunikative Fähigkeiten
In diesem Modul spielen folgende Kriterien eine Rolle:
- Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld,
- örtliche Orientierung,
- zeitliche Orientierung,
- Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,
- Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen,
- Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben,
- Verstehen von Sachverhalten und Informationen,
- Erkennen von Risiken und Gefahren,
- Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,
- Verstehen von Aufforderungen,
sowie
- Beteiligen an einem Gespräch.
Hier wird im Rahmen der Begutachtung festgestellt, in welchem Umfang diese Fähigkeiten noch unbeeinträchtigt vorhanden sind - bzw. eben nicht mehr vorhanden sind.
Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
In diesem Modul wird durch den Gutachter geprüft, wie oft folgende Verhaltensweisen vorkommen:
- motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten,
- nächtliche Unruhe,
- selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten,
- Beschädigen von Gegenständen,
- physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen,
- verbale Aggression,
- andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten,
- Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen,
- Wahnvorstellungen,
- Ängste,
- Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage,
- sozial inadäquate Verhaltensweisen,
sowie
- sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Modul 4 - Selbstversorgung
Dieses Modul lehnt sich inhaltlich eng an die bis zum 31.12.2016 gültige Einstufung an. Es berücksichtigt dabei folgende Kriterien:
- Waschen des vorderen Oberkörpers,
- Körperpflege im Bereich des Kopfes,
- Waschen des Intimbereichs,
- Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare,
- An- und Auskleiden des Oberkörpers,
- An- und Auskleiden des Unterkörpers,
- mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken,
- Essen,
- Trinken,
- Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,
- Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma,
- Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,
- Besonderheiten bei Sondenernährung,
sowie
- Besonderheiten bei parenteraler Ernährung
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen, so wird hier gesonderte Bewertung vorgenommen.
Interessant ist, dass es künftig auch in diesem Modul keine "Minutenwerte" mehr geben wird. Vielmehr wird geprüft, ob die Verrichtungen noch selbständig bzw. in welchem Maße sie nur noch unselbständig ausgeübt werden können.
Modul 5 - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Bei der bis zum 31.12.2016 gültigen Einstufung in die Pflegestufen spielen pflegerische Maßnahmen der sogenannten "Behandlungspflege" in aller Regel keine Rolle. Ein Umstand, der für die betroffenen Pflegebedürftigen und deren Angehörige kaum nachvollziehbar ist.
Ab 2017 erfolgt auch hier eine Änderung. Folgenden Tatbestände werden dann ebenfalls in die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit einfließen:
- Anforderungen und Belastugnen in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
- Anforderungen und Belastungen in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
- Anforderungen und Belastungen in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern
sowie
- Anforderungen und Belastungen in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften.
Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
In diesem Modul werden künftig folgende Kriterien bewertet:
- Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen,
- Ruhen und Schlafen,
- Sichbeschäftigen,
- Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,
- Interaktion mit Personen im direkten Kontakt,
sowie
- Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
In diesem Modul ist wiederum relevant, ob das entsprechende Kriterium selbständig bzw. in welchem Maße nur noch unselbständig durchgeführt werden kann.
Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung
Der Gesetzgeber hält eine gesonderte Berücksichtigung von Tätigkeiten in diesen Bereichen für entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den zuvor genannten Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.
Gewichtung der Module bei der Feststellung des Pflegegrades
Für jedes bewertete Modul wird nach einem gesetzlich vorgegebenen Schema - je nach Umfang der Einschränkung - ein Punktwert vergeben. Hierbei handelt es sich jedoch noch nicht um den Punktwert, der später in die Gesamtbewertung einfließt!
Bei der Feststellung des Pflegegrades werden die einzelnen Module unterschiedlich, und zwar wie folgt gewichtet:
- Modul 1 - Mobilität mit 10 Prozent,
- Modul 2 und 3 - kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen (das Modul mit dem höchsten Wert wird berücksichtigt) mit 15 Prozent,
- Modul 4 - Selbstversorgung mit 40 Prozent,
- Modul 5 - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
- Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

Welcher Punktwert führt zu welchem Pflegegrad?
Für die Festlegung des Pflegegrades gilt:
- ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte = Pflegegrad 1 (bei Kindern bis zu 18 Monaten Pflegegrad 2)
- ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte = Pflegegrad 2 (bei Kindern bis zu 18 Monaten Pflegegrad 3)
- ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte = Pflegegrad 3 (bei Kindern bis zu 18 Monaten Pflegegrad 4)
- ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte = Pflegegrad 4 (bei Kindern bis zu 18 Monaten Pflegegrad 5)
- ab 90 bis 100 Gesamtpunkte = Pflegegrad 5

Bestandsfälle - Überleitung per Gesetz
Personen, die bis zum 31.12.2016 nach "altem" Recht einer Pflegestufe zugeordnet werden, brauchen keinen Antrag auf Feststellung des Pflegegrades ab 2017 zu stellen. Hier hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Überleitung vorgesehen.
Grundsätzlich kommt es bei der Überleitung zu einem "Stufensprung", z.B.
Pflegestufe 1 wird -> Pflegegrad 2,
Pflegestufe 2 wird -> Pflegegrad 3 usw.
Eine Besonderheit gilt für Personen, bei denen bis zum 31.12.2016 eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Hier kommt es zu einem "doppelten Stufensprung", d.h.
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird -> Pflegegrad 3,
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird -> Pflegegerad 4 usw.