Leistungen bei Pflegegrad 1

Eigentlich besteht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung erst für Pflegegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit haben Pflegebedürftige bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) aber ebenfalls einen - verringerten - Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Da die Beeinträchtigungen von Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 gering sind und vorrangig im somatischen Bereich liegen, handelt es sich neben den beratenden Unterstützungsangeboten auch um Leistungen bei der Selbstversorgung und bei der Haushaltsführung.

Folgende Leistungen können bei Pflegegrad 1 beansprucht werden (§ 28a SGB XI):

  1. Entlastungsbetrag von 125 Euro mtl. nach § 45b SGB XI,
  2. Pflegeberatung,
  3. halbjährlich ein Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit,
  4. Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (mtl. 214 Euro),
  5. Pflegehilfsmitteln,
  6. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (bis zu 4.000 Euro),
  7. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
  8. für Angehörige zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (z.B. Pflegeunterstützungsgeld),
  9. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kann im Wege der Erstattung von Kosten eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der

  • Tages- und Nachtpflege sowie
  • der Kurzzeitpflege,
  • von Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 (inkl. Leistungen z.B. für Körperpflege etc.),
  • sowie von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Unterstützungsleistungen im Alltag)

entstehen.

Bei stationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro gewährt.


Beispiel (2017):

Herr T. (seit 01.03.2017 Pflegegrad 1) hat seinen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich bis zum Oktober 2017 noch nicht genutzt. Im Oktober möchte er nun einige Tage Kurzzeitpflege beanspruchen. Sein angespartes Budget beträgt für die Monate März bis Oktober 2017 (8 Monate x 125 Euro) 1.000 Euro.

Die 1.000 Euro könnte Herr T. nun für die Finanzierung einer Kurzzeitpflege oder für Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst einsetzen. Dabei müsste in Vorleistung treten und die Rechnung zur Kostenerstattung bei der Pflegekasse einreichen.


Der Gesetzgeber rechnet übrigens mit ca. 500.000 Menschen, die einen Anspruch auf Einstufung in den Pflegegrad 1 haben werden.