Pflegegeld

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Voraussetzung und die Höhe des Pflegegeldes. In unserer Software PV-quick erhalten Sie darüber hinaus einen detaillierten Überblick (inkl. Pflegegeldrechner usw.) sowie die Urteile, Rundschreiben und Richtlinien zu diesem Thema.

Voraussetzungen für das Pflegegeld

Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in einer häuslichen Umgebung (eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson) gepflegt wird. Wer die Pflege erbringt, ist egal.

Voraussetzung ist aber, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Ist dies - z.B. nach einer Feststellung des Medizinischen Dienstes - nicht der Fall, kann das Pflegegeld nicht gezahlt werden. Zur "Kontrolle" hat der Pflegebedürfigte regelmäßig einen Pflegeinsatz durch einen Pflegedienst abzurufen.

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld beträgt

  • 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
  • 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.

Bis 31.12.2016 galten folgende Beträge:

  • in der Pflegestufe 0 = 123 EUR

  • in der Pflegestufe I = 244,00 (bei eingeschränkter Alltagskompetenz ab 01.01.2015 = 316 EUR),

  • in der Pflegestufe II = 458,00 (bei eingeschränkter Alltagskompetenz ab 01.01.2013 = 545 EUR),

  • in der Pflegestufe III = 728,00


Das Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Somit sind keine Steuern oder Sozialabgaben abzuführen.

Kürzung des Pflegegeldes in Teilmonaten

Sofern die Pflege nicht im gesamten Kalendermonat erbracht wurde, ist das Pflegegeld anteilig zu kürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung stationär behandelt wird. In diesen Fällen ist das Pflegegeld für 4 Wochen weiterzuzahlen (vgl. § 34 Abs. 2 SGB XI).

Pflegegeld ist auch für die Zeit der Kurzzeitpflege sowie für Zeiten der Verhinderungspflege (Urlaubspflege) fortgezahlt - jedoch nur in Höhe von 50 % des zuletzt zuvor bezogenen Pflegegeldes.

Ebenso wird das Pflegegeld beim Tode des Pflegebedürftigen für den Sterbemonat fortgezahlt. Bei einer Kürzung wird das Pflegegeld für den Kalendertag ermittelt und mit der Anzahl der restlichen Kalendertage des jeweiligen Monats vervielfältigt:


Beispiel 1 (2017)

Pflegegeld Pflegegrad 4 ab 21.10.:

Pflegegeld für Oktober: 728 Euro : 30 Tage x 11 Tage = 266,93 Euro


Beispiel 2

Pflegegeld in Pflegegrad 3 ab 31.10.:

Pflegegeld für Oktober: 545 Euro : 30 Tage x 1 Tag = 18,17 Euro


Beispiel 3

Pflegegeld in Pflegegrad 5 ab 23.02. (kein Schaltjahr):

Pflegegeld für Februar: 901 Euro : 30 Tage x 6 Tage = 180,20 Euro


Beispiel 4

Pflegegeld in Pflegegrad 4 seit 01.01.2017

Tod des Pflegebedürftigen am 01.10.2017
Für den Monat Oktober wird das Pflegegeld noch in voller Höhe (728 Euro) ausgezahlt.


Qualitätsnachweis / Beratungseinsatz

Pflegebedürftige, die ausschließlich das Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einmal halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) einen Pflegeeinsatz durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen (.vgl. § 37 Abs. 3 SGB XI).

Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden. Dabei steht nicht die Kontrolle, sondern die Beratung und Unterstützung sowie die Qualitätssicherung im Vordergrund.

Die Kosten (seit 2017 maximal 23,- € bei Pflegegrad 2 und 3 sowie 33,- € bei Pflegegrad 4 und 5) werden vollständig von der Pflegekasse finanziert.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. Auch Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, können ab 2017 halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.