Kurzzeitpflege / § 42 SGB XI

Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung bei Kurzzeitpflege.

Allgemeines

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht, wenn der Pflegebedürftige nicht in anderer Weise gepflegt werden kann. Dies kann z.B. bei einem Urlaub der Pflegeperson oder bei sonstiger Verhinderung der Pflegeperson der Fall sein.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht übernommen. Diese Kosten können aber im Rahmen des Anspruchs auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen geltend gemacht werden.

Höhe und Dauer

Die Kurzzeitpflege ist zweifach begrenzt. Die Pflegekasse kann grundsätzlich für höchstens 56 Tage im Jahr 1.774 EUR (bis 31.12.2021 1.612 EUR) übernehmen. Eine Aufstockung um nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege auf 3.386 EUR ist möglich.


Beispiel:

Der Versicherte muss vom 15.02. bis zum 28.02. in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung gepflegt werden. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen täglich 76 EUR€ (incl. Kosten für Behandlungspflege). Zusätzlich fallen 20 EUR€ täglich für Unterkunft und Verpflegung an.

Ergebnis:

Die Pflegekasse erstattet für 14 Tage je 76 € = 1.064 €.

Für den Rest des Kalenderjahres kann (ohne Aufstockung durch Mittel der Verhinderungspflege) noch Kurzzeitpflege für 42 Tage, jedoch höchstens in Höhe von 710 € geleistet werden.


Kurzzeitpflege für Kinder

Sofern für pflegebedürftige Kinder keine geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen vorhanden sind, kann die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Dieser weitergehende Anspruch bestand bis zum 31.12.2014 für pflegebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die zu Hause gepflegt werden. Seit 2015 ist diese Einschränkung entfallen, sodass diese Ausnahmeregelung im Bedarfsfall auch für andere Pflegebedürftige Anwendung finden kann.

Einrichtungen sind für die Kurzzeitpflege von Kindern geeignet, wenn sie aufgrund der räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, die vollstationäre Pflege und Betreuung für die Dauer der Kurzzeitpflege - ggf. auch unter Einbeziehung externer Unterstützung, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst - sicher zu stellen. Dies wird regelmäßig bei entsprechenden Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und bei Einrichtungen, die mit einem anderen Sozialleistungsträger eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, zu unterstellen sein. Darüber hinaus ist die Eignung der Einrichtung im Einzelfall zu prüfen.

Kombination mit Verhinderungspflege bzw. anderen Leistungen

Sofern der Leistungsrahmen der Kurzzeitpflege (56 Tage bzw. EUR-Anspruch) ausgeschöpft ist, steht dem Pflegebedürftigen während des weiteren Aufenthaltes in der Kurzzeitpflegeeinrichtung

  • die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI,
  • oder die Leistung der stationären Pflege (sofern das Pflegeheim als vollstationäre Einrichtung zugelassen ist)
  • oder Pflegegeld aufgrund der selbst sichergestellten Pflege zu.

Zahlung von Pflegegeld

Während der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse Pflegegeld in Höhe von 50% des zuletzt zuvor bezogenen Pflegegeldes. Für den ersten und letzten Tag wird Pfleggeld noch in voller Höhe geleistet.

In Fällen, in denen der Anspruch auf Kurzzeitpflege endet (z.B. wegen Erreichung des Höchstbetrages von 1.774 EUR€), und darüber hinaus keine Verhinderungspflege erbracht werden kann (z.B. weil auch dieser Anspruch bereits erschöpft ist bzw. die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen), kann auch schon während der weiteren Unterbringung in der Kurzzeitpflegeeinrichtung Pflegegeld gezahlt werden.


Beispiel:

Unterbringung in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege (nicht als vollstationäres Pflegeheim zugelassen) vom 01.04. bis zum 15.05.

Die Pflegekasse zahlt vom 01.04. bis zum 20.04. Kurzzeitpflege - danach ist der €-Anspruch erschöpft. Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nicht mehr, weil bereits im Februar entsprechende Leistungen ausgeschöpft wurden.

Ergebnis:

Für den weiteren Aufenthalt in der Kurzzeitpflegeeinrichtung besteht wieder Anspruch auf Pflegegeld, da die Pflege vom Pflegebedürftigen selbst sichergestellt wird.


Kurzzeitpflege und Beiträge für die Pflegeperson

Während der Kurzzeitpflege werden Beiträge für die Pflegeperson nicht entrichtete. Grund hierfür ist, dass die Pflegeperson tatsächlich eine Pflegeleistung nicht erbringt. Die Beitragszahlung wird somit mit dem 1. Tag der Kurzzeitpflege eingestellt und mit dem letzte Tage (Rückkehr in den häuslichen Bereich und Aufnahme der erneuten Pflegetätigkeit) wieder aufgenommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kurzzeitpflege aufgrund eines Urlaubs der Pflegeperson erfolgt. In diesem Falle wird für 42 Tage im Kalenderjahr der Rentenbeitrag für die Pflegeperson fortgezahlt.

Alles zu den Pflegeleistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen - auch zu diesem Thema - in unserer Software PV-quick