Kombinationsleistung / § 38 SGB XI

Schöpft der Pflegebedürftige den ihm nach dem jeweiligen Pflegegrad zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 XI nicht aus, hat er einen weitern Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI.

Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.


Beispiel (ab 2025):

Herr C. (Pflegegrad 4) hat im Monat Mai Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 450 Euro beansprucht. Eigentlich stehen ihm 1.859 Euro monatlich zu. Von diesen 1.859 Euro hat er also nur 24,21 % verbraucht.

Im Pflegegrad 4 hat Herr C. monatlich einen Anspruch auf 800 Euro. Von diesen 728 Euro erhält er nun noch die restlichen 75,79 %, also 606,32 Euro


Eigentlich müsste sich der Pflegebedürftig zuvor für 6 Monate festlegen, in welchem Verhältniss er Sachleistungen und Pflegegeld beanspruchen möchte. Hiervon sehen die Pflegekassen jedoch bei entsprechender Antragstellung ab. Vielmehr wird dann das anteilige Pflegegeld monatlich nach Erhalt der Sachleistungsrechnung berechnet.

Kombination mit Unterstützungsleistungen im Alltag

Seit dem 2015 können auch Unterstützungsleistungen im Alltag in Höhe von bis zu 40 % des Sachleistungsanspruchs mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass nicht schon mehr als 60 % Sachleistungen durch den ambulanten Pflegedienst beansprucht wurden.

Pflegegeldrechner

Unsere Software PV-quick enthält einen ausführlichen Pflegegeldrechner. Damit können Sie sowohl die Leistung nach § 38 SGB XI (Kombinationsleistung) als auch die Berechnung bei Inanspruchnahme von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Pflegegeld einfach und schnell berechnen.